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Restschuldbefreiung 

Endlich wieder schuldenfrei leben

Durch Restschuldbefreiung hat jeder redliche Schuldner die Chance auf einen Neuanfang ohne Schulden. Zunächst durchläuft der Schuldner ein Insolvenzverfahren, welches nach einigen Monaten in der Regel abgeschlossen ist. Bereits mit dem Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen kann der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden.

 Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?
 Wer kann Restschuldbefreiung erhalten?
 Wie bekommt man Restschuldbefreiung?
 Welche Pflichten gibt es in der Wohlverhaltensperiode?
 Wer bekommt keine Restschuldbefreiung?
 Welche Wirkungen hat die Restschuldbefreiung?
 

Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?

Es dauert 6 Jahre, bis die Restschuldbefreiung gewährt wird. Dieser Zeitraum ist die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Sie beginnt bereits mit der Eröffnung des vorausgehenden Insolvenzverfahrens.

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Wer kann Restschuldbefreiung erhalten?

Jeder Schuldner, der eine natürliche Person ist, unabhängig von Alter, beruflicher Situation und Höhe der Schulden.
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Wie bekommt man Restschuldbefreiung?

Ein Verbraucher muss zunächst den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchführen und dann einen Insolvenzantrag stellen sowie Anträge auf

  • Verfahrenskostenstundung
  • Restschuldbefreiung.

Zunächst durchläuft der Schuldner das Insolvenzverfahren. Danach muss er die Wohlverhaltensperiode ohne Verstoß gegen Obliegenheiten durchhalten. Erst dann stellt das Gericht durch einen Beschluß fest, dass Restschuldbefreiung gewährt wird.

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Welche Pflichten gibt es in der Wohlverhaltensperiode?

Der Schuldner muss in der Wohlverhaltensperiode seine Obliegenheitspflichten nach § 295 InsO erfüllen. Der Gesetzeswortlaut lautet wie folgt:

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; 
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben; 
  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; 
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

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Wer bekommt keine Restschuldbefreiung?

Es gibt verschiedene Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. § 290 InsO regelt die wichtigsten.

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

  1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist, 
  2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, 
  3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist, 
  4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
  6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Wenn der Schuldner die ihm in der Wohlverhaltensperiode obliegenden Verbindlichkeiten (siehe weiter oben) verletzt, kann die Restschuldbefreiung auch versagt werden. Das regelt § 296 InsO.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.

Damit man auf dem Weg zur Restschuldbefreiung nicht scheitert sollte man lieber eine Nachricht zu viel an den Treuhänder schicken, als eine zu wenig.

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Welche Wirkungen hat die Restschuldbefreiung?

Wenn das Gericht nach 6 Jahren endlich die ersehnte Restschuldbefreiung durch Beschluß feststellt, hat das folgende Wirkung:

  • alle Forderungen von Gläubigern, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden haben, können nicht mehr von den Gläubigern vollstreckt werden. Dabei ist es egal, ob der Gläubiger im Insolvenzverfahren Forderungen angemeldet hatte.
  • Der Schuldner wird von Regeßansprüchen von Bürgen und Mitschuldnern frei.

Im Klartext: alle alte Schulden sind endlich weg!

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